3.1 bis 3.3) auch nicht ableiten, dass die Entschädigung von CHF 45'000.-- keine Schadensersatzkomponente beinhaltet. So wurde insbesondere die Parteientschädigung bereits gerichtlich festgesetzt, wobei die Vereinbarung vom 19. März 2018 diesbezüglich lediglich Zahlungsmodalitäten regelt. Die Natur der Entschädigung von CHF 45'000.-- lässt sich somit nicht aus der Vereinbarung selbst herauslesen. Ferner liegen offenbar keine Gesprächsprotokolle der Einigungsverhandlung vor, welche bei der Frage, ob es sich bei der Zahlung um eine Genugtuung handelt, allenfalls hätten dienlich sein können. Die Qualifikation der Zahlung muss sich somit anderweitig ergeben;