Die Behauptung der Rekurrenten, wonach sämtlichen beteiligten Parteien klar gewesen sei, dass es sich bei der Entschädigung von CHF 45'000.-- um eine Entschädigung für die der Rekurrentin zugefügte seelische und körperliche Unbill im Zusammenhang mit der Kündigung sowie die nicht erstatteten Parteikosten von CHF 9'000.-- gehandelt habe (Bst. H hiervor), findet damit in der Vereinbarung keine Abstützung. Entgegen dem Vorbringen der Steuerverwaltung lässt sich nach Auffassung der Steuerrekurskommission hingegen aus dem blossen Umstand, dass in der Vereinbarung vom 19. März 2018 mehrere Zahlungen separat aufgeführt sind (Ziff. 3.1 bis 3.3)