Zudem ergeben sich auch aus dem Rest der Vereinbarung (insbesondere aus der Präambel) keine Hinweise auf die Umstände der Kündigung bzw. allfällige Verschuldensanerkennungen. Die Behauptung der Rekurrenten, wonach sämtlichen beteiligten Parteien klar gewesen sei, dass es sich bei der Entschädigung von CHF 45'000.-- um eine Entschädigung für die der Rekurrentin zugefügte seelische und körperliche Unbill im Zusammenhang mit der Kündigung sowie die nicht erstatteten Parteikosten von CHF 9'000.-- gehandelt habe (Bst. H hiervor), findet damit in der Vereinbarung keine Abstützung.