4.1 Aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 19. März 2018 ergibt sich kein Hinweis auf den Charakter der fraglichen Zahlung von CHF 45'000.--. So wird diese unter Ziff. 3.1 einzig als "Entschädigung" bezeichnet. Zudem ergeben sich auch aus dem Rest der Vereinbarung (insbesondere aus der Präambel) keine Hinweise auf die Umstände der Kündigung bzw. allfällige Verschuldensanerkennungen.