Sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch das Verwaltungsgericht sind in ihren Entscheiden übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der EG E.________ und der Rekurrentin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe, indem diese innerhalb einer anlässlich eines Mitarbeitergesprächs gesetzten "Bewährungsfrist" ausgesprochen worden sei. Auf die Anträge der Rekurrentin um Erstattung einer Entschädigung trat mangels gültigen Anfechtungsobjekts jedoch weder das Regierungsstatthalteramt noch das Verwaltungsgericht ein.