4. Die Rekurrenten bringen vor, dass die Zahlung von CHF 45'000.-- einerseits aus nicht erstatteten Parteikosten von CHF 9'000.-- und andererseits aus einer Entschädigung für die von der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Kündigung erlittene Unbill bestehe. Demgegenüber ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass die Rekurrenten nicht zu beweisen vermöchten, dass