O., N. 77 ff. zu Art. 123 DBG). Demzufolge ist für das Vorliegen einer Genugtuungsleistung der Empfänger beweisbelastet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 97a zu Art. 24 DBG). Bleibt eine feststellungsbedürftige Tatsache unbewiesen, ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt, d.h. die zu dessen Gunsten sprechende beweislos gebliebene Tatsache ist als nicht verwirklicht zu betrachten (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 27 zu Art. 130 DBG).