3.4 Ob eine steuerfreie Genugtuungsleistung oder steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, ist demzufolge im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (VGE 100 2019 248/249 vom 7.8.2020, E. 2.4). Basierend auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 143 II 661 E. 7.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 ff.