337c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) aufgrund missbräuchlicher Kündigung beziehungsweise ungerechtfertigter fristloser Entlassung von der (ehemaligen) Arbeitgeberin beziehungsweise vom (ehemaligen) Arbeitgeber geleistet werden, gelten als den Genugtuungszahlungen nahestehende Leistungen (BGE 135 III 405 E. 3.1; VGE 100 2019 248/249 vom 7.8.2020, E. 2.3). Die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach derartige Entschädigungen ebenfalls steuerfrei seien (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 55 zu Art. 24 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 96 zu Art.