-7- N. 25 ff. zu Art. 24 DBG). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 4C.263/2006 vom 17.1.2007, E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, welche gemäss Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;