3.3 Demgegenüber sind Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, die eine Genugtuung darstellen steuerfrei (Art. 29 Bst. h StG; Art. 24 Bst. g DBG). Die Genugtuung ist Wiedergutmachung einer durch Persönlichkeitsverletzung hervorgerufenen immateriellen Unbill und hat zum Zweck, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für Leid, körperliche Schmerzen, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens zu bieten (NStP 1987 S. 126 f. mit Hinweisen; vgl. Hunziker/Mayer-Kobel, a.a.O.,