3.1 Zum steuerbaren Einkommen gehören folglich auch alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG). Gemäss Art. 28 Bst. a StG und Art. 23 Bst. a DBG stellen Ersatzeinkünfte, die an die Stelle des Einkommens treten, ebenfalls steuerbares Einkommen dar. Der Begriff des Ersatzeinkommens ist ein im Steuerrecht grundsätzlich eingelebter Begriff.