-5- 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Zahlung der Parteientschädigung von CHF 13'203.-- gemäss Ziff. 3.3 der Vereinbarung vom 19. März 2018 als blosser Auslagenersatz eine nicht steuerbare Leistung darstellt. Strittig ist hingegen, wie die ausgerichtete Entschädigung von CHF 45'000.-- gemäss Vereinbarung vom 19. März 2018 steuerrechtlich zu qualifizieren ist, mithin, ob es sich dabei um steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder um eine steuerfreie Genugtuungsleistung handelt.