Auf eine differenzierte Beschreibung des Begriffs "Entschädigung" sei bewusst verzichtet worden. Jedoch sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es sich bei der Entschädigungssumme vor allem um eine Entschädigung für die der Rekurrentin zugefügte seelische und körperliche Unbill im Zusammenhang mit der Kündigung sowie die nicht erstatteten Parteikosten von CHF 9'000.-- gehandelt habe. Allen Parteien sei zudem bewusst gewesen, dass die Rekurrentin die klare Absicht gehabt habe, im Uneinigkeitsfall rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderungen einzuleiten. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.