-4- sprache festgehalten hätten. Sodann liesse sich aus dem Umstand, dass Prämienbefreiung und Anwaltskosten in der Vereinbarung vom 19. März 2018 separat aufgelistet worden seien, keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass es sich bei der Zahlung von CHF 45'000.-- nicht um eine Schadenersatzzahlung handle. So seien der Rekurrentin die beiden Zahlungen bereits mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 1. Februar 2018 zugesprochen worden. Auf eine differenzierte Beschreibung des Begriffs "Entschädigung" sei bewusst verzichtet worden.