Die Einschätzung der Steuerverwaltung im Schreiben vom 29. Oktober 2019, wonach das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Abgangsentschädigung und nicht um eine Genugtuung handle, sei falsch. Zu ihrer Mitwirkung im steuerrechtlichen Verfahren halten sie fest, dass bei der elektronischen Einsprache nur Unterlagen von bis zu zwei Megabytes hätten hochgeladen werden können und sie deshalb die Dokumente nur auszugsweise eingereicht hätten, was sie im Übrigen so in der Ein-