H. Mit Schreiben vom 30. April 2020 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie machen insbesondere geltend, dass die Steuerverwaltung über genügend Informationen verfügt habe, um die Zahlung von CHF 45'000.-- als Genugtuungsleistung zu qualifizieren. Die Einschätzung der Steuerverwaltung im Schreiben vom 29. Oktober 2019, wonach das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Abgangsentschädigung und nicht um eine Genugtuung handle, sei falsch.