Diese hätten bis heute keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Aus der Sicht der Steuerverwaltung lasse sich weder aus dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts noch aus demjenigen des Verwaltungsgerichts ableiten, dass es sich bei der Zahlung um eine Genugtuungsleistung handle. Die Rekurrentin habe nie belegt, wie sie den Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden beziffere. Ebenso wenig sei belegt worden, inwiefern die EG E.________ diesbezüglich je irgendwelche Zugeständnisse an die Rekurrentin gemacht habe.