G. Am 22. April 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie schliesst auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde und führt namentlich aus, dass sich die EG E.________ mit der Vereinbarung vom 19. März 2018 unter anderem verpflichtet habe, der Rekurrentin eine Rückzahlung der Prämienbefreiung der Pensionskasse in der Höhe von CHF 1'970.40 und eine Auszahlung einer Parteientschädigung von CHF 13'203.-- auszurichten. Hierbei handle es sich unbestrittenermassen um steuerfreie Schadenersatzzahlungen. Die separate Auflistung dieser Zahlungen in der Vereinbarung lasse darauf schliessen, dass sich die EG E._____