Bei der Rekurrentin seien im Kündigungsverfahren Ausgaben für Anwälte von ca. CHF 9'000.-- angefallen, welche im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht hätten entschädigt werden können. Mit dem Vergleich seien auch diese Kosten ausgeglichen worden. Bei der Zahlung von CHF 45'000.-- handle es sich weder um Lohnersatz noch um Lohnfortzahlung. Es gebe keine Vermögensvermehrung. So sei es die Absicht sämtlicher Beteiligten gewesen, mit der Vereinbarung vom 19. März 2018 die Rekurrentin für