Ferner lägen weder die Voraussetzungen für die Besteuerung mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif noch diejenigen für die Besteuerung zum Rentensatz vor, weshalb die Abgangsentschädigung mit dem übrigen Einkommen besteuert werde. Nachdem sich die Rekurrenten hierzu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liessen, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020 ab. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 29. Oktober 2019 verwiesen.