E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass sie beabsichtige, die Einsprache abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht bereits entschieden habe, dass es sich um eine Abgangsentschädigung und nicht um eine Genugtuungssumme handle. Ferner lägen weder die Voraussetzungen für die Besteuerung mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif noch diejenigen für die Besteuerung zum Rentensatz vor, weshalb die Abgangsentschädigung mit dem übrigen Einkommen besteuert werde.