Nachdem die missbräuchliche Kündigung definitiv aufgehoben worden sei, sei das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zwecks Festlegung der Entschädigung fortgesetzt worden. Mit der Vereinbarung vom 19. März 2018 sei eine Entschädigung von CHF 45'000.-- festgesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis sei nicht verlängert worden, sondern blieb die Auflösung per 28. (recte 29.) Februar 2016 bestehen. Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung handle es sich bei dieser Zahlung um keine Lohnzahlung, so sei auf den CHF 45'000.-- auch kein AHV-Abzug vorge-