D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Rekurrenten am 18. September 2019 elektronische Einsprache. Zur Begründung führten sie aus, dass die EG E.________ am 26. November 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin verfügt habe. Diese Verfügung sei vom Regierungsstatthalteramt F.________ (Regierungsstatthalteramt) am 19. Mai 2017 und letztmals mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2018 als missbräuchlich eingestuft worden. Nachdem die missbräuchliche Kündigung definitiv aufgehoben worden sei, sei das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zwecks Festlegung der Entschädigung fortgesetzt worden.