A. In der Steuererklärung 2018 deklarierten A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) unter anderem einen Betrag von CHF 45'000.-- als nicht steuerbare Einkünfte. Die Rekurrenten bezeichneten diesen Betrag als "Genugtuung aus Verfahren missbräuchliche Kündigung". Ferner deklarierten die Rekurrenten CHF 13'203.-- als steuerbare Einkünfte mit dem Vermerk "Parteientschädigung missbräuchliche Kündigung".