Dem Umstand, dass die Steuerrekurskommission zwei verschiedene Verfahren mit weitgehend identischen Sachverhalten zu beurteilen hatte, wird mit einer reduzierten Pauschalgebühr von CHF 1'000.-- Rechnung getragen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG -9- i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen.