Vorliegend legte der Rekurrent gemäss unwidersprochenen Feststellungen der Steuerverwaltung nicht einmal Kassenstreifen vor (Protokoll Buchprüfung, pag. 56). Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die nach Ermessen vorgenommene Aufrechnung der Steuerverwaltung offensichtlich unrichtig ist. Dies trifft dann zu, wenn bei der Schätzung ein wesentlicher Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (BGer 2C_849/2015 vom 3.6.2016, E. 4.1).