Hierzu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt aufgrund des nicht korrekt dokumentieren Bargeldverkehrs eine ermessensweise Aufrechnung im Umsatz zugelassen hat, obwohl der betroffene Gastronomiebetrieb Kassenstreifen vorlegen konnte. Das Gericht führte aus, dass Registrierkassen bei bargeldintensiven Betrieben zwar ein wichtiges Hilfsmittel seien, ein Kassabuch jedoch nicht ersetzen könnten (VGE 100 2019 253/254 vom 8.10.2020, E. 3.1). Vorliegend legte der Rekurrent gemäss unwidersprochenen Feststellungen der Steuerverwaltung nicht einmal Kassenstreifen vor (Protokoll Buchprüfung, pag.