7.1 Die verletzten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten vermag der Rekurrent naturgemäss nicht nachträglich zu korrigieren. Dies betrifft primär das vom Rekurrenten wiederholt geltend gemachte vollständige "Eintippen" der Einnahmen. Hierzu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt aufgrund des nicht korrekt dokumentieren Bargeldverkehrs eine ermessensweise Aufrechnung im Umsatz zugelassen hat, obwohl der betroffene Gastronomiebetrieb Kassenstreifen vorlegen konnte.