7. Wie in E. 6 hiervor ausgeführt, hat die Steuerverwaltung zu Recht eine teilweise Veranlagung nach Ermessen vorgenommen. Eine solche Veranlagung kann von der steuerpflichtigen Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG), was einer Umkehr der Beweislast entspricht. Der Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erfolgen: Die steuerpflichtige Person kann entweder den tatsächlichen Sachverhalt durch nachgereichte Unterlagen beweisen oder sie zeigt auf, dass die Schätzung der Steuerverwaltung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (BGer 2C_973/2018 vom 9.1.2019, E. 2.2).