Die Steuerverwaltung wies mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (pag. 29) die Berechnungen der Treuhänderin als unvollständig (so seien wesentliche Warengruppen wie Süss- und Kaffeegetränke nicht berücksichtigt worden) oder nicht nachvollziehbar zurück und hielt an der Aufrechnung von CHF 86'000.-- fest. 6.3 In der Einsprache vom 25. Juli 2019 (pag. 19) bemängelte der Rekurrent zunächst, dass die Steuerverwaltung den seiner Auffassung nach offensichtlichen Fehler bei der auf die Bar