6.2 Diese Berechnung wurde von der Treuhänderin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (pag. 31 f.) zurückgewiesen. Sie wies zunächst darauf hin, dass in der Bar die gleichen Preise gelten würden wie im Restaurant, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, bei der Soll- Bruttogewinnmarge teilweise auf Kennzahlen eines Barbetriebs abzustützen. Dem Schreiben fügte die Treuhänderin eine eigene Berechnung der Bruttogewinnmarge bei (pag. 33). Darin wird diese für den gesamten Restaurationsbetrieb mit 67.6 % beziffert, basierend auf einer Marge von 68.5 % auf alkoholischen Getränken (Umsatzanteil 75 %) und einer geschätzten Marge von 65 % für die Küche.