6. Nach dem bis anhin Ausgeführten ist aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Bargeldtransaktionen die Richtigkeit der vom Rekurrenten eingereichten Jahresrechnung nicht zu vermuten. Die Steuerverwaltung war daher berechtigt, den ausgewiesenen Umsatz anhand von Vergleichswerten zu überprüfen und gegebenenfalls nach Ermessen anzupassen. Sie durfte dabei Erfahrungszahlen berücksichtigen (E. 4.1 hiervor). 6.1 Anhand der Jahresrechnung errechnete die Steuerverwaltung für den Restaurationsbetrieb des Rekurrenten eine Bruttogewinnmarge I (Differenz zwischen Umsatz und Warenaufwand in Prozent des Umsatzes) von 59 % (Details siehe Beilage zum Schreiben vom 23.4.2019, pag. 51):