5.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich zum einen, dass der Betrieb des Rekurrenten als "bargeldintensiv" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt und zum anderen, dass der Rekurrent seinen handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Bargeldtransaktionen nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Rekurrenten im Grundsatz anerkannt (vgl. Einsprache vom 25.7.2019, pag. 20; Rekursschrift vom 2.3.2020).