Die verbuchten Monatstotale seien jedoch nicht dokumentiert und liessen sich nur mit einer sehr zeitaufwändigen Addition der einzelnen Quittungen überprüfen. Sämtliche durchgeführten Stichproben hätten Differenzen zu den verbuchten Erträgen offenbart. Weitere Unregelmässigkeiten betrafen die Verbuchung der Einnahmen aus Kartenzahlungen als Bareinnahmen sowie die erst im Rahmen der Abschlussarbeiten "ermessensweise" vorgenommene Verbuchung des Ertrags aus dem Verkauf von Tabakprodukten. Schliesslich stellte die Steuerverwaltung fest, dass die zeitliche Abgrenzung der AHV- Beiträge unrichtig vorgenommen wurde.