Nur so kann die Richtigkeit der Bartransaktionen nachgewiesen werden. Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (BGer 2C_973/2018 vom 9.1.2019, E. 2.4.2; BGer 2C_849/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2 ff.; VGE 100 2019 253/254 vom 8.10.2020, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).