-3- 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung mit identischer Begründung auch bei der Veranlagung der B.________ GmbH für die Steuerperiode 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 (siehe Bst. A hiervor) eine Aufrechnung im Umsatz vorgenommen hat. Jene Veranlagung ist ebenfalls an die Steuerrekurskommission weitergezogen worden (Verfahrens- Nrn. 100 20 88 / 200 20 71). Weil es sich beim Rekurrenten und der B.________ GmbH um zwei verschiedene Steuersubjekte handelt und zudem unterschiedliche Steuerperioden betroffen sind, werden trotz weitgehend identischer Sach- und Rechtslage zwei separate Verfahren geführt.