E. Am 6. April 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass die Buchführung und namentlich die Dokumentation des Bargeldverkehrs ungenügend seien, weshalb nicht auf die Jahresrechnung abgestellt werden könne. Die Argumente des Rekurrenten seien mit der teilweisen Gutheissung der Einsprache ausreichend berücksichtigt worden. F. Mit Schreiben vom 28. April 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.