100 20 87 200 20 70 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 17.6.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 15. Juni 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter Studer sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) betrieb bis am 31. Oktober 2017 im Rahmen einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit das Restaurant B.________ in E.________, bestehend aus einem Restau- rationsbetrieb inkl. Bar und Ferienwohnungen. Dem Betrieb ist zudem der Campingplatz C.________ angegliedert. Seit dem 1. November 2017 wird der Betrieb durch die per 21. Juni 2018 im Handelsregister eingetragene B.________ GmbH geführt, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Rekurrent ist. B. In der Steuererklärung 2017 deklarierte der Rekurrent einen steuerbaren Ertrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF ______ (kantonale Steuern) bzw. CHF ______ (direk- te Bundessteuer; Akten Vorinstanz, pag. 106), basierend auf der von der D.________ AG (Treuhänderin) erstellten Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1. November 2016 bis 31. Ok- tober 2017 (pag. 109-115). Bei einer am 12. März 2019 durchgeführten Buchprüfung (die zu- gleich auch das erste Geschäftsjahr der B.________ GmbH vom 1.11.2017 bis 31.10.2018 be- traf) errechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), eine ihrer Auffassung nach zu geringe Bruttogewinnmarge I im Gastronomiebereich und stellte eine Erhöhung des Umsatzes nach Ermessen um CHF 86'000.-- in Aussicht (Protokoll Buchprü- fung, pag. 57). Eingaben der Treuhänderin vom 3. April 2019 (pag. 53) und vom 13. Mai 2019 (pag. 31) vermochten am Standpunkt der Steuerverwaltung nichts zu ändern. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2019 (pag. 21-28) veranlagte sie den Rekurrenten für das Steuerjahr 2017 auf ein steuerbares Einkommen von CHF ______ bei den kantonalen Steuern und von CHF ______ bei der direkten Bundessteuer. Dabei erhöhte die Steuerverwaltung den Erfolg aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit um jeweils CHF 54'000.-- (Aufrechnung Umsatz CHF 86'000.-- minus vorliegend nicht umstrittene Korrekturen von insgesamt CHF 32'000.--, Details siehe pag. 27). C. Die Einsprache des Rekurrenten vom 25. Juli 2019 (pag. 19 f.) wurde von der Steuer- verwaltung mit Einspracheentscheiden vom 4. Februar 2020 (pag. 1-9) teilweise gutgeheissen und die nach Ermessen vorgenommene Aufrechnung im Umsatz um CHF 36'000.-- auf CHF 50'000.-- reduziert. Unter Einbezug des im Gegenzug um CHF 4'000.-- reduzierten Sozial- versicherungsaufwands betrug das steuerbare Einkommen noch CHF 186'015.-- bei den kanto- nalen Steuern und CHF 195'875.-- bei der direkten Bundessteuer. D. Mit Eingabe vom 2. März 2020 hat der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erhoben. Er bean- tragt, die Aufrechnung im Umsatz vollumfänglich zu streichen. Die Steuerverwaltung habe die besonderen Umstände seines Betriebs zu wenig berücksichtigt. Das Restaurant habe wegen -2- seiner besonderen Lage eigentlich nur während wenigen Monaten im Jahr seine Berechtigung. In der übrigen Zeit diene es primär den Gästen des Campingplatzes, was sich in tieferen Mar- gen niederschlage. Der Rekurrent räumt ein, dass er das Kassabuch mangelhaft geführt habe. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche Umsätze "getippt" worden seien. E. Am 6. April 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichti- ge Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass die Buchführung und namentlich die Dokumentation des Bargeldverkehrs ungenügend seien, weshalb nicht auf die Jahresrechnung abgestellt werden könne. Die Argumente des Rekurrenten seien mit der teil- weisen Gutheissung der Einsprache ausreichend berücksichtigt worden. F. Mit Schreiben vom 28. April 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -3- 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung mit identischer Begründung auch bei der Veranlagung der B.________ GmbH für die Steuerperiode 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 (siehe Bst. A hiervor) eine Aufrechnung im Umsatz vorgenommen hat. Jene Veranlagung ist ebenfalls an die Steuerrekurskommission weitergezogen worden (Verfahrens- Nrn. 100 20 88 / 200 20 71). Weil es sich beim Rekurrenten und der B.________ GmbH um zwei verschiedene Steuersubjekte handelt und zudem unterschiedliche Steuerperioden betrof- fen sind, werden trotz weitgehend identischer Sach- und Rechtslage zwei separate Verfahren geführt. 3. Vorliegend ist einzig die von der Steuerverwaltung im Einkommen des Rekurrenten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommene Aufrechnung nach Ermessen strittig. Sie betrifft den mit dem Restaurationsbetrieb erzielten Umsatz. 4. Selbstständig Erwerbstätige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ermitteln das steuerbare Einkommen anhand des Saldos der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 StG; Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 DBG). Damit ist der buchhalte- risch ausgewiesene Gewinn grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung massge- bend ("Massgeblichkeitsprinzip", vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 8 ff. zu Art. 58 DBG). 4.1 Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bücher nach den zwingenden Vorschriften des Han- delsrechts ordnungsgemäss geführt werden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 12 zu Art. 58 DBG). Trifft dies zu, wird vermutet, dass die in den Büchern aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und der ausgewiesene Geschäftserfolg wahrheitsgemäss wiedergegeben werden (Zwei- fel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., 2018, N. 29 zu § 14). Demgegenüber ist eine mit erheblichen formellen Mängeln behaf- tete Buchhaltung von vornherein als materiell unrichtig zu vermuten. Dies ist dann der Fall, wenn die festgestellten Mängel derart zahlreich oder schwerwiegend sind, dass sie die inhalt- liche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen lassen (Zweifel/Casa- nova/Beusch/Hunziker, a.a.O., N. 31 zu § 14). In einem solchen Fall ist es zulässig, den steuer- baren Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, z.B. aufgrund von Erfahrungs- zahlen (sogenannte "Vollschätzung"). Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Vollschätzung. Wenn eine Buchhaltung an formellen Mängeln leidet, aber dennoch Anhaltspunkte für einen Teil der geltend gemachten Ertrags- und Aufwandkomponenten zu lie- fern vermag, sind nur jene Bestandteile ermessensweise zu schätzen, deren Höhe ungewiss ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 27 ff. und N. 65 zu Art. 130 DBG; BGer 2C_554/2013 vom 30.1.2014, E. 2.3). -4- 4.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei bargeldintensiven Unternehmen, wozu namentlich Restaurationsbetriebe gehören, das Führen eines Kassabuchs unabdingbar. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufzuzeichnen. Zu- dem ist der tatsächliche Bargeldbestand täglich zu überprüfen ("Kassensturz"). Nur so kann die Richtigkeit der Bartransaktionen nachgewiesen werden. Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buch- haltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Auf- wand sowie von Aktiven und Passiven schafft (BGer 2C_973/2018 vom 9.1.2019, E. 2.4.2; BGer 2C_849/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2 ff.; VGE 100 2019 253/254 vom 8.10.2020, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 5. Anlässlich der Buchprüfung vom 12. März 2019 stellte die Steuerverwaltung diverse Män- gel fest (Protokoll, pag. 55-59). So seien die Bareinnahmen und -ausgaben nicht in einem Kas- sabuch erfasst und nur monatlich (Restaurant, Bar, Camping) oder halbjährlich (Ferienappar- tements sowie bar bezahlte Löhne) verbucht worden. Die Tagesumsätze des Restaurationsbe- triebs hätten mangels Kassenstreifen nicht kontrolliert werden können. Für die Einnahmen aus dem Campingbetrieb existierten zwar Belege. Die verbuchten Monatstotale seien jedoch nicht dokumentiert und liessen sich nur mit einer sehr zeitaufwändigen Addition der einzelnen Quit- tungen überprüfen. Sämtliche durchgeführten Stichproben hätten Differenzen zu den verbuch- ten Erträgen offenbart. Weitere Unregelmässigkeiten betrafen die Verbuchung der Einnahmen aus Kartenzahlungen als Bareinnahmen sowie die erst im Rahmen der Abschlussarbeiten "er- messensweise" vorgenommene Verbuchung des Ertrags aus dem Verkauf von Tabakproduk- ten. Schliesslich stellte die Steuerverwaltung fest, dass die zeitliche Abgrenzung der AHV- Beiträge unrichtig vorgenommen wurde. Insgesamt kam sie zum Schluss, dass die Buchhaltung des Rekurrenten aufgrund dieser Mängel sowie der unübersichtlichen Belegablage selbst mit grossem Zeitaufwand nicht vollständig geprüft werden könne und dementsprechend nicht ord- nungsgemäss geführt sei. 5.1 Die bei der Buchprüfung gemachten Feststellungen in Zusammenhang mit den Bargeld- transaktionen werden durch die der Steuerrekurskommission zur Verfügung stehenden Akten bestätigt. Ein bedeutender Teil der Einnahmen und Ausgaben des vom Rekurrenten geführten Betriebs entfiel im Geschäftsjahr 11/2016 bis 10/2017 auf Bargeldtransaktionen, wie sich aus den Buchungen auf dem Konto Nr. 1000 "Kasse" ergibt (pag. 67-70, auf CHF 100.-- gerundet): Einnahmen total 790'000 davon Kartenzahlungen -436'200 Bareinnahmen 353'800 Einzahlungen auf Bankkonto -160'700 -5- Saldozunahme -400 Barausgaben 192'700 Sowohl die eigentlichen Bareinnahmen als auch die mit Kredit- oder Debitkarten erzielten Um- sätze wurden zunächst über das Konto "Kasse" verbucht (die Gutschriften der Kartenherausge- ber wurden sodann auf die Konten Nr. 1010 "Postcheck" und Nr. 1020 "UBS-Kontokorrent" um- gebucht). Sämtliche Einnahmen wurden dabei nicht tagesaktuell, sondern mit monatlichen (Re- staurant, Bar, "Camp/Pass"), halbjährlichen (Appartement, Camping, Verkäufe "über die Gas- se") oder jährlichen (Tabakprodukte) Sammelbuchungen erfasst. Auffällig ist weiter, dass von den in bar getätigten Ausgaben rund CHF 147'000.-- auf Lohnzahlungen entfielen, wobei auch hier nur zwei Sammelbuchen (Winter/Sommer) erfolgt sind. Weil die Bargeldtransaktionen nicht tagesaktuell erfasst wurden, stimmten die Tagesendsaldi nicht mit dem tatsächlichen Bargeld- bestand überein und lagen häufig im Minusbereich, was naturgemäss im Konto "Kasse" nicht möglich ist. Korrekturbuchungen zum Ausgleich von festgestellten Differenzen zwischen buch- mässigem und tatsächlichem Bargeldbestand sind keine ersichtlich. 5.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich zum einen, dass der Betrieb des Rekurrenten als "bargeldintensiv" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt und zum anderen, dass der Rekurrent seinen handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflich- ten in Bezug auf die Bargeldtransaktionen nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Rekur- renten im Grundsatz anerkannt (vgl. Einsprache vom 25.7.2019, pag. 20; Rekursschrift vom 2.3.2020). 6. Nach dem bis anhin Ausgeführten ist aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Bar- geldtransaktionen die Richtigkeit der vom Rekurrenten eingereichten Jahresrechnung nicht zu vermuten. Die Steuerverwaltung war daher berechtigt, den ausgewiesenen Umsatz anhand von Vergleichswerten zu überprüfen und gegebenenfalls nach Ermessen anzupassen. Sie durfte dabei Erfahrungszahlen berücksichtigen (E. 4.1 hiervor). 6.1 Anhand der Jahresrechnung errechnete die Steuerverwaltung für den Restaurations- betrieb des Rekurrenten eine Bruttogewinnmarge I (Differenz zwischen Umsatz und Warenauf- wand in Prozent des Umsatzes) von 59 % (Details siehe Beilage zum Schreiben vom 23.4.2019, pag. 51): Relevanter Umsatz 234'395 100 % Warenaufwand -96'214 -41 % Bruttogewinn 138'181 59 % -6- Die Steuerverwaltung erachtete indes eine Bruttogewinnmarge von 70 % als realistisch, basie- rend auf Erfahrungswerten. Dabei ging sie davon aus, dass im Durchschnitt ein traditionelles Restaurant eine Bruttogewinnmarge von 71 % und ein Barbetrieb eine solche von 79 % erzielt. Daraus errechnete die Steuerverwaltung in einem ersten Schritt eine Soll-Bruttogewinnmarge von 74 %, indem sie die Durchschnittsmarge der Restaurants mit 60 % und diejenigen der Bar- betriebe mit 40 % gewichtete, entsprechend dem Umsatzverhältnis zwischen den beiden Be- triebsteilen. Das Ergebnis reduzierte die Steuerverwaltung in einem zweiten Schritt um vier Pro- zentpunkte auf die genannte Soll-Bruttogewinnmarge von 70 %, womit sie den von der Treuhänderin mit Schreiben vom 3. April 2019 (pag. 53) vorgebrachten Argumenten Rechnung trug. Darin wurde namentlich geltend gemacht, dass viele Lebensmittel von lokalen Lieferanten bezogen, dass langjährige Stammgäste des Campingplatzes gelegentlich zum Essen eingela- den und dass die Portionen generell grosszügig bemessen würden. Insgesamt errechnete die Steuerverwaltung einen zusätzlichen Umsatz von gerundeten CHF 86'000.-- (pag. 51) und stell- te eine entsprechende Aufrechnung in Aussicht: Warenaufwand (Ist) 96'214 30 % Bruttogewinn (Soll) 224'499 70 % Umsatz (Soll) 320'713 100 % Umsatz (lst) -234'395 Aufrechnung 86'318 6.2 Diese Berechnung wurde von der Treuhänderin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (pag. 31 f.) zurückgewiesen. Sie wies zunächst darauf hin, dass in der Bar die gleichen Preise gelten würden wie im Restaurant, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, bei der Soll- Bruttogewinnmarge teilweise auf Kennzahlen eines Barbetriebs abzustützen. Dem Schreiben fügte die Treuhänderin eine eigene Berechnung der Bruttogewinnmarge bei (pag. 33). Darin wird diese für den gesamten Restaurationsbetrieb mit 67.6 % beziffert, basierend auf einer Marge von 68.5 % auf alkoholischen Getränken (Umsatzanteil 75 %) und einer geschätzten Marge von 65 % für die Küche. Weiter seien die den Campinggästen gewährten Leistungen sowie die in der Nebensaison ungünstige Lage des Betriebs nicht mit vier, sondern mit acht Prozentpunkten zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiere somit eine Bruttogewinnmarge von rund 60 %, die in etwa mit der Jahresrechnung (59 %) übereinstimme. Die Steuerverwaltung wies mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (pag. 29) die Berechnungen der Treuhänderin als unvoll- ständig (so seien wesentliche Warengruppen wie Süss- und Kaffeegetränke nicht berücksichtigt worden) oder nicht nachvollziehbar zurück und hielt an der Aufrechnung von CHF 86'000.-- fest. 6.3 In der Einsprache vom 25. Juli 2019 (pag. 19) bemängelte der Rekurrent zunächst, dass die Steuerverwaltung den seiner Auffassung nach offensichtlichen Fehler bei der auf die Bar -7- entfallenden Bruttogewinnmarge nicht korrigiert habe. Unter Einbezug von Süssgetränken und Kaffee resultiere eine Bruttogewinnmarge von knapp 69 %, ohne Berücksichtigung der schlech- ten Lage und der Vergünstigungen für die Camping- und Stammgäste. Die Steuerverwaltung hielt in ihrer Antwort vom 28. November 2019 (pag. 11) an einer ermessensweisen Aufrechnung im Umsatz fest, reduzierte diese jedoch auf CHF 50'000.-- mit Verweis auf die identischen Ge- tränkepreise in Bar und Restaurant. Damit entspricht die den Einspracheentscheiden zugrunde- liegende Aufrechnung einer Bruttogewinnmarge von 66 %: Umsatz (Ist) 234'395 Aufrechnung 50'000 Umsatz (Soll) 284'395 100 % Warenaufwand (Ist) -96'214 -34 % Bruttogewinn (Soll) 188'181 66 % 7. Wie in E. 6 hiervor ausgeführt, hat die Steuerverwaltung zu Recht eine teilweise Veranla- gung nach Ermessen vorgenommen. Eine solche Veranlagung kann von der steuerpflichtigen Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG), was einer Umkehr der Beweislast entspricht. Der Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erfolgen: Die steuerpflichtige Person kann entweder den tatsächlichen Sachverhalt durch nachgereichte Unterlagen beweisen oder sie zeigt auf, dass die Schätzung der Steuerverwaltung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (BGer 2C_973/2018 vom 9.1.2019, E. 2.2). 7.1 Die verletzten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten vermag der Rekurrent natur- gemäss nicht nachträglich zu korrigieren. Dies betrifft primär das vom Rekurrenten wiederholt geltend gemachte vollständige "Eintippen" der Einnahmen. Hierzu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt aufgrund des nicht korrekt dokumen- tieren Bargeldverkehrs eine ermessensweise Aufrechnung im Umsatz zugelassen hat, obwohl der betroffene Gastronomiebetrieb Kassenstreifen vorlegen konnte. Das Gericht führte aus, dass Registrierkassen bei bargeldintensiven Betrieben zwar ein wichtiges Hilfsmittel seien, ein Kassabuch jedoch nicht ersetzen könnten (VGE 100 2019 253/254 vom 8.10.2020, E. 3.1). Vor- liegend legte der Rekurrent gemäss unwidersprochenen Feststellungen der Steuerverwaltung nicht einmal Kassenstreifen vor (Protokoll Buchprüfung, pag. 56). Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die nach Ermessen vorgenommene Aufrechnung der Steuerverwaltung offensichtlich unrichtig ist. Dies trifft dann zu, wenn bei der Schätzung ein wesentlicher Gesichtspunkt überg- angen oder falsch gewürdigt worden ist (BGer 2C_849/2015 vom 3.6.2016, E. 4.1). -8- 7.2 Wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, basiert die Aufrechnung der Steuerverwaltung auf einer Bruttogewinnmarge von 66 %. Diese liegt damit tiefer als die vom Rekurrenten in seiner Ein- sprache vom 25. Juli 2019 als realistisch bezeichnete Marge von 69 %. Der Rekurrent macht indes geltend, dass besondere Umstände eine Reduktion dieser Marge um acht Prozentpunkte rechtfertige. So sei zu berücksichtigen, dass nicht das Restaurant, sondern der Campingplatz das Kerngeschäft seines Betriebs darstelle. Das Restaurant diene hauptsächlich den Camping- gästen, denen regelmässig Gratisleistungen erbracht würden. Weiter gelte es zu beachten, dass das Lokal ausserhalb der Hauptsaison ungünstig gelegen und nur vergleichsweise schlecht erreichbar sei. Soweit der Rekurrent mit diesen Ausführungen geltend macht, dass sein Betrieb aufgrund der ungünstigen Lage und der primär aus Campinggästen bestehenden Kundschaft tiefere Verkaufspreise als andere Restaurants verlangen könne, ist dieser Umstand in der vom Rekurrenten anerkannten Bruttogewinnmarge von 69 % bereits enthalten. Dass die- se zu einem grossen Teil auf Schätzungen beruht (durch Lieferantenrechnungen und Geträn- kekarten belegt sind einzig die Margen auf Bier und Wein, pag. 33-44), vermag daran nichts zu ändern. Einzig die geltend gemachten Gratisleistungen an Stammgäste würden sich reduzie- rend auf die Bruttogewinnmarge auswirken. Hierzu ist festzuhalten, dass der mit einer Marge von 69 % berechnete Umsatz CHF 310'367.-- (Warenaufwand CHF 96'214.-- / 31 * 100) betra- gen würde, was um CHF 25'972.-- über dem von der Steuerverwaltung geschätzten Umsatz von CHF 284'395.-- liegt (siehe E. 6.3 hiervor). Damit hat die Steuerverwaltung den ihr zuste- henden Ermessensspielraum keineswegs zu Ungunsten des Rekurrenten ausgeschöpft. Wollte man entsprechend dem Antrag des Rekurrenten auf jegliche Aufrechnung verzichten, würden die Gratisleistungen sogar CHF 75'972.-- ausmachen (CHF 310'367.-- minus verbuchter Um- satz von CHF 234'395.--), was vollkommen unrealistisch erscheint. Dementsprechend misslingt dem Rekurrenten der Nachweis, dass die von der Steuerverwaltung nach Ermessen vorge- nommene Aufrechnung im Umsatz offensichtlich unrichtig ist. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Dem Umstand, dass die Steuerrekurskommission zwei verschiedene Verfahren mit weitgehend identischen Sachverhalten zu beurteilen hatte, wird mit einer reduzierten Pau- schalgebühr von CHF 1'000.-- Rechnung getragen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall un- terliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG -9- i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 10 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 11 -