Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), teilweise auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 1. März 2021, die zwar nicht detailliert ist und teilweise nicht verrechenbaren Aufwand enthält, zum praxisgemässen Stundenansatz der Steuerrekurskommission von CHF 250.--, pauschal auf CHF 4'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: