8. Aus den Erwägungen folgt, dass die Rekurrenten die Liegenschaft trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen nicht besser vermieten konnten und es ihnen nachweislich am Willen gefehlt hat, sich die Wohnung zum Eigengebrauch zur Verfügung zu halten. Damit sind der Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).