Die Berechnungsweise der Steuerverwaltung wird den tatsächlichen Marktverhältnissen nicht gerecht und führt dazu, dass letztlich ein zu grosser Anteil des Eigenmietwerts aufgerechnet wird. Mieterträge sind in einem Fall wie dem vorliegenden nur soweit zu erfassen, als sie den Eigenmietwert übersteigen. Wäre dem nicht so, müsste bei Liegenschaften die grundsätzlich dem Eigengebrauch dienen und die nur kurzzeitig vermietet sind, auch bei Mieterträgen, die bereits über dem Eigenmietwert liegen, für die nichtvermietete Zeit der darauf entfallende monatliche Anteil des Eigenmietwerts noch hinzugerechnet werden.