- 16 - 7. Die Steuerverwaltung hat vorliegend den Eigenmietwert nur um den Betrag des durchschnittlich auf den einen Monat der Vermietung entfallenden Eigenmietwerts gekürzt und den restlichen Eigenmietwert für 11 Monate aufgerechnet. Die Festsetzung der Eigenmietwerte erfolgt gemäss den gesetzlichen Grundlagen von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG aufgrund der ortsüblichen Marktverhältnisse (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.