Wird dies nicht gemacht, wird damit die mangelnde Vermietbarkeit der Liegenschaft, aus welchen Gründen auch immer, unabhängig von einer grundsätzlichen Vermietungsabsicht bewusst in Kauf genommen, was letztlich bedeutet, dass der Eigentümer den Leerstand nicht mehr heranziehen kann, um sich von der Besteuerung des Eigenmietwerts zu befreien. Denn mit dem Verzicht auf Massnahmen, die eine Vermietung ermöglichen würden, liegt der Leerstand und der ausbleibende Ertrag nicht mehr in der mangelnden Vermietbarkeit als äusserem Faktor (s. vorne E. 3.2), sondern in einer subjektiven freien Entscheidung des Eigentümers begründet.