Wenn das Objekt somit während mehrerer Jahre nicht mehr angemessen vermietet werden konnte, sind insb. die Vermarktung und das Mietpreisniveau deutlich und nachweislich anzupassen. Wird dies nicht gemacht, wird damit die mangelnde Vermietbarkeit der Liegenschaft, aus welchen Gründen auch immer, unabhängig von einer grundsätzlichen Vermietungsabsicht bewusst in Kauf genommen, was letztlich bedeutet, dass der Eigentümer den Leerstand nicht mehr heranziehen kann, um sich von der Besteuerung des Eigenmietwerts zu befreien.