5.2 Einschränkend bleibt weiter festzuhalten, dass bei einem länger andauernden ungenügenden Vermietungserfolg, der letztlich auf der Vermietungsabsicht beruhende Verzicht auf den Eigengebrauch zunehmend unglaubhaft wird oder zumindest an Bedeutung verliert. Mit Blick auch auf die begrenzte Beweiskraft einer Bestätigung seitens einer langjährigen guten Geschäftspartnerin, muss sich bei einem länger andauernden ungenügenden Vermietungserfolg der ausdrückliche Verzicht auf die Eigennutzung zwingend auch aus der nachweislichen Intensivierung und Ausweitung der Vermietungsbemühungen ableiten lassen.