Ob die Rekurrenten trotz dieser Bestätigung im Jahr 2017 allenfalls nicht doch grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung selbst zu nutzen, ist mit Blick auf den ausdrücklichen und bestätigten Verzicht sowie aufgrund des Fehlens entsprechender Hinweise im Sachverhalt nicht weiter zu verfolgen. Damit liegt pro 2017 neben ernsthaften Vermietungsbemühungen auch das zweite für die Gewährung der Ausnahme von der Steuerbarkeit des Eigenmietwerts notwendige Element des fehlenden Eigengebrauchswillens vor.