Auch wenn damit abgesehen von den vereinbarten Mietpreisen keine weiteren Vertragsbedingungen betreffend die Vermietung offengelegt wurden, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Rekurrenten sich die Wohnung im Jahr 2017 nicht zur Verfügung gehalten und auf den Eigengebrauch verzichtet haben. Ob die Rekurrenten trotz dieser Bestätigung im Jahr 2017 allenfalls nicht doch grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung selbst zu nutzen, ist mit Blick auf den ausdrücklichen und bestätigten Verzicht sowie aufgrund des Fehlens entsprechender Hinweise im Sachverhalt nicht weiter zu verfolgen.