- 14 - nicht nur das Auftragsverhältnis betreffend die ganzjährige Vermietung für das Jahr 2017 und nachfolgende, sondern auch der ausdrückliche Verzicht auf den Eigengebrauch der Wohnung seitens der Rekurrenten bestätigt. Auch wenn damit abgesehen von den vereinbarten Mietpreisen keine weiteren Vertragsbedingungen betreffend die Vermietung offengelegt wurden, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Rekurrenten sich die Wohnung im Jahr 2017 nicht zur Verfügung gehalten und auf den Eigengebrauch verzichtet haben.