des Angebots verzichtet, so deutet dies unzweifelhaft darauf hin, dass für die berechtigte Person nicht die Vermietung, sondern der Erhalt der Liegenschaft als Luxusobjekt zum Eigengebrauch im Zentrum steht und die Gewährung der Ausnahme vom gesetzlich verankerten Grundsatz der Steuerbarkeit des Eigenmietwerts mangels genügend ernsthafter Vermietungsanstrengungen ausgeschlossen ist. Vorliegend war der Mietertrag zwar bereits im vorangegangenen Jahr 2016 mit CHF 6'578.-- ungenügend, mit Blick auf das gute Vermietungsergebnis im Jahr 2015 von CHF 33'520.-- ist aber pro 2017 noch nicht von einer längerfristigen Unvermietbarkeit auszugehen.